Energieausweispflicht in Deutschland – Rechtliche Grundlagen und aktuelle Regelungen

In Deutschland besteht die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises bereits seit der Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2002. Seither wurde die Ausweispflicht stufenweise erweitert:

  • 2002: Einführung der Energieausweispflicht für Neubauten
  • 2007: Stufenweise Ausweitung auf Bestandsgebäude
  • 2009: Geltung der Ausweispflicht auch für Nichtwohngebäude
  • Seit dem 01.07.2009: Für alle Gebäude in Deutschland besteht die Pflicht zur Vorlage eines aktuellen Energieausweises bei Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung

Eigentümer müssen seither potenziellen Käufern oder Mietern den gültigen Energieausweis rechtzeitig und unaufgefordert vorlegen – spätestens bei der Besichtigung.

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Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 01.11.2020 wurde die bisherige Rechtslage weitgehend übernommen. Wesentliche Punkte:

  • Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf, Neuvermietung oder Verpachtung bleibt unverändert bestehen.
  • Energieausweise, die ab dem 01.11.2020 neu ausgestellt werden, müssen den aktuellen Anforderungen des GEG entsprechen.
  • Denkmäler sind auch weiterhin von der Energieausweispflicht ausgenommen (§ 105 GEG).

Hinweis: Die Art des zulässigen Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) hängt vom Baujahr und energetischen Zustand des Gebäudes ab.