Die Maklerprovision ist das Honorar, das ein Immobilienmakler für den Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhält. Sie wird in der Regel nur bei einem tatsächlichen Vertragsabschluss fällig.
Die Höhe der Provision variiert je nach Region und Vereinbarung, beträgt beim Immobilienkauf jedoch üblicherweise einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises.
Geteilte Maklerprovision beim Immobilienverkauf
Seit dem 23. Dezember 2020 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Verteilung der Maklerprovision bei Kaufverträgen über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser (einschließlich mit Einliegerwohnung). Diese Neuregelung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und soll vor allem Immobilienkäufer finanziell entlasten.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Makler von beiden Parteien beauftragt (durch zwei separate Maklerverträge), darf er nur jeweils die Hälfte der Provision verlangen.
Wird mit einer Partei vereinbart, dass der Makler unentgeltlich tätig ist, entfällt auch der Provisionsanspruch gegenüber der anderen Partei.
Wird der Makler nur von einer Partei beauftragt, muss diese die Provision zahlen. Eine Weitergabe der Kosten an die andere Partei ist nur bis maximal 50 % der Gesamtcourtage zulässig – und nur dann, wenn der Auftraggeber zuerst gezahlt und dies nachgewiesen hat.



Gemäß dem sogenannten Bestellerprinzip trägt bei der Vermietung von Wohnraum seit 2015 grundsätzlich derjenige die Maklerprovision, der den Makler beauftragt – in der Regel also der Vermieter. Diese Regelung entlastet Mieter erheblich von den zuvor häufig anfallenden hohen Kosten im Rahmen der Wohnungssuche.
Die Maklerprovision beträgt üblicherweise zwei Nettokaltmieten zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, was einer Gesamtbelastung von etwa 2,38 Monatsmieten entspricht.